Menschen am Rande der Gesellschaft

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Konstanz, immer mehr Menschen rutschen in das soziale Ende. Ein Ende, aus dem sie von alleine nicht mehr herauskommen.
Damit die Menschen am Leben bleiben, gibt es in Deutschland einen Erfrierungsschutz.
Dieser ist natürlich mit Kosten verbunden und von der Stadtverwaltung ein nötiges Übel, mit dem sich auch die Stadt Konstanz schwertut.
Die Häuser für diese Menschen sind voll und die Zustände dort haben mit sozial nicht mehr viel zu tun.
Bekommt die Stadt Zuschüsse vom Bund für Flüchtlingsheime, fallen die Obdachlosenunterkünfte da raus.
Vergangenes Jahr hatte die Stadt Wohnwagen für die armen Menschen besorgt und eine Wohnwagensiedlung eingerichtet. Unter fast unmenschlichen Bedingungen lebten in den 5 Wohnwagen Menschen, die sich keine Wohnung leisten können oder auch finden.
Um zur Toilette zu gehen, musste man bei eisiger Kälte über den Hof zu den sanitären Einrichtungen einer Metzgerei Müller.
Die alten, ausrangierten Wohnwagen hatten zum Teil Schimmel.
Viele Hotels standen aufgrund der pandemischen Lage leer, aber die Stadt bemühte sich nicht dort Menschen unterzubringen.


Die bestehenden weiteren Gebäude sind total überfordert, im Haidelmoosweg dürfen die Bewohner sich nur in der Zeit von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr aufhalten.
Um den Problemen dort, Gewalt, Drogen und auch sexuelle Übergriffe, herzu werden statt Sozialarbeiter und Betreuer – Sicherheitsleute eingestellt, die für Ordnung sorgen.
In diesen Brennpunkten, auch das Heim in der Hafenstraße gehört dazu, ist Gewalt, Diebstahl und auch sexuelle Übergriffe an der Tagesordnung.
Diese Menschen sind für die Stadt eher ein Dorn im Auge, als dass man sich mit Fürsorge um sie kümmert.
Am liebsten würde die Stadt diese Menschen aus der Stadt verbannen und das merken diese Leute auch.
Das ist häufig der Grund, warum sie sich nicht beim Rechts- und Ordnungsamt melden und es vorziehen bei Minus 7 Grad auf Wiesen oder auch Stadtgarten zu schlafen.
Leider schaffen es nur Menschen im einstelligen Prozentbereich wieder zurück in ein normales Leben – aber die wenigen sind es wert.
Für sozialen Unfrieden sorgt auch die Stadt Konstanz und die Parteien im Hintergrund, dass, mit vollem Programm, sie sich für die Boots – und Kriegsflüchtlinge einsetzen und die Menschen, die hier schon länger verweilen, keine Chance geben. Zelte werden erreichtet, Flüchtlingsheime geschaffen. Es gilt immer noch das Gleichheitsgesetz, ein Menschengesetz.

Frohe, friedliche Weihnachten für alle Menschen.

Wohnen ist ein Menschenrecht

Der Wunsch eines Obdachlosen ist, dass soziale Einrichtungen, wie auch die Kirchen sich diese Einrichtungen anschauen und an den Umständen dort feilen.


Rechtliches:

2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Verpflichtung des Staates, das menschliche Leben zu schützen und Maßnahmen
zur Abwendung eines drohenden Kältetods durchzuführen
Nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder das Recht auf Leben und auf
körperliche Unversehrtheit. Das Leben stellt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert
dar. Es ist die vitale Basis der Menschenwürde und Voraussetzung aller Grundrechte.
Hierbei handelt es sich um ein Menschenrecht, das jedem unabhängig von seiner
Staatsangehörigkeit zusteht. Das Grundrecht auf Leben schützt nicht nur vor staatlichen
Eingriffen. In den Fällen, in denen das Leben durch die Vorenthaltung lebensnotwendiger
Mittel unmittelbar bedroht ist, ist der Staat verpflichtet, das Leben zu schützen. Auch aus
dem Grundrecht auf körperliche Unterversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. GG folgt
eine unmittelbare Leistungspflicht des Staates. Schließlich normiert Art. 1 Abs. 1 GG das
unbedingte und oberste Prinzip der verfassungsmäßigen Ordnung, nämlich die
Unantastbarkeit der Würde des Menschen und die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt,
diese zu achten und zu schützen.
Aus diesen Grundrechten folgt auch der Anspruch eines Menschen gegenüber dem Staat,
vor dem Erfrieren bewahrt zu werden, wenn die öffentliche Gewalt zurechenbar Kenntnis von
der lebensbedrohenden Situation erlangt.
Nach § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg (PolG) hat die Polizei die
Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist
auch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen und dabei vor allem die
Grundrechte. Wegen der Gefährdung der oben genannten Grundrechte stellt der drohende
Kältetod grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben sind vor allem die Gemeinden als
Ortspolizeibehörden zuständig und wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint
auch die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes.
Erhalten die zuständigen Stellen davon Kenntnis, dass eine Person, die schutzlos der Kälte
ausgesetzt ist, zu erfrieren droht, sind sie im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten
verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ihr Entschließungsermessen ist in
diesen Ausnahmefällen in der Regel „auf Null reduziert“. Handelt es sich dabei zugleich um
Kranke oder Verletzte, die sich in einer Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere
gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn Sie nicht umgehend medizinische Hilfe
erhalten, ist der Rettungsdienst beizuziehen.
Ein Einschreiten ist in der Regel auch dann erforderlich, wenn die gefährdete Person
freiwillig obdachlos ist und Hilfe ablehnt. Denn auch in den Fällen einer drohenden
Selbsttötung liegt immer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Notfalls ist der
Betroffene zu seinem Schutz in Gewahrsam zu nehmen. Denn in vielen Fällen ist davon
auszugehen, dass sich ein derart Gefährdeter in einer psychischen Ausnahmesituation
befindet und daher nicht mehr in der Lage ist, seine Situation richtig einzuschätzen.
2.2 Verpflichtung der Ortspolizeibehörden (Gemeinden) zur Einweisung in eine
Notunterkunft
Obdachlose Personen, die vom Kältetod bedroht sind, verfügen nicht über eine Unterkunft,
die ihnen Tag und Nacht Schutz vor dem rauen Wetter des Winters bietet, Raum für die
notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine
menschenwürdige Unterkunft entspricht. Ist der Obdachlose mit diesem Zustand nicht bzw.
nicht mehr einverstanden, liegt eine sog. unfreiwillige Obdachlosigkeit vor. Nach
vorherrschender Rechtsauffassung stellt die unfreiwillige Obdachlosigkeit eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit i. S. d. § 1 Abs. 1 PolG dar, da die Grundrechte des Betroffenen auf
Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit und
dergleichen gefährdet werden. Die zuständige Polizeibehörde muss diese Gefahr für das
polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit abwehren und dem Betroffenen
– unabhängig von der Nationalität – eine einfache und vorübergehende Unterkunft zur
Verfügung stellen. Auch hier hat sie kein Entschließungsermessen, vielmehr muss sie den
Obdachlosen durch den Erlass einer entsprechenden Polizeiverfügung einweisen. Notfalls
kann der unfreiwillige Obdachlose seinen Anspruch auf vorübergehende und notdürftige
Unterbringung vor dem Verwaltungsgericht (insbesondere im Wege der einstweiligen
Verfügung) durchsetzen.
Sachlich zuständig für die Einweisung in eine Notunterkunft ist die Gemeinde als
Ortspolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Polizei, in deren Bezirk – regelmäßig ist dies das
Gemeindegebiet – sich der Obdachlose / Antragsteller tatsächlich aufhält und Hilfe begehrt /
benötigt. Um diese polizeiliche Aufgabe erfüllen zu können, sollte jede Stadt und Gemeinde,
die für die Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Personen erforderliche Anzahl von
Notunterkünften zur Verfügung stellen. Die Notunterkunft muss den Anforderungen an eine
menschenwürdige Unterkunft genügen (z.B. beheizbar, sanitäre Anlagen in der Unterkunft
oder in unmittelbarer Nähe) und grundsätzlich ganztags zur Verfügung stehen. Hierzu
besteht auch die Möglichkeit der Interkommunalen Zusammenarbeit





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